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Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Erich-Weinert-Straße, Flurstück 50/33“ sowie zur Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau im Bereich des B-Plans

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 29.04.2024 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Erich-Weinert-Straße, Flurstück 50/33“ für eine Teilfläche des Flurstücks 50/33 der Gemarkung Kleinoelsa als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans und die Begründung mit Stand 28.03.2024. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan „Erich-Weinert-Straße, Flurstück 50/33“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenso in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 29.04.2024 beschlossen. Der folgende Kartenausschnitt ist für die Berichtigung maßgeblich:

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom 28.03.2024 mit Bescheid vom 26.06.2024, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.2, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Erich-Weinert-Straße – Flurstück 50/33“ und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der jeweiligen dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren werden der Bebauungsplan und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans ,
  3. oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der 2. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Anlagen
Planzeichnung
Begruendung
2. Änderung_Flächennutzungsplan Rabenau_Planzeichnung
2. Änderung_Flächennutzungsplan Rabenau_Begründung
Umweltbericht
Zusammenfassung / Erklärung

Rabenau, 02.08.2024

gez. Paul
Bürgermeister