Skip to content

Lärmkartierung für die Stadt Rabenau 2022

Bekanntmachung des Beschlusses zum Lärmaktionsplan 2022

Im Rahmen der alle fünf Jahre durchzuführenden Lärmkartierung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden im Jahr 2022 alle Hauptverkehrsstraßen, mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen KfZ/Jahr auf ihre Geräuschbelastung hin untersucht. Die Belastung wurde in Lärmkarten dargestellt und die Zahl der betroffenen Anwohner ermittelt.

Danach fiel in Rabenau
ein 3,1 km langer Abschnitt an der B170 in Karsdorf von der Gemeindegrenze/ Gemarkungsgrenze Rundteil Bannewitz und Kreisstraße 9013 bis Gemeindegrenze/Gemarkungsgrenze Oberhäslich/Dippoldiswalde
unter die Pflicht zur Lärmkartierung.

Seit Jahresbeginn 2023 sind die Lärmkarten im Internet-Kartendienst des LfULG verfügbar. Unter dem Link https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html kann der Online-Kartendienst mit den Lärmkarten aufgerufen werden.

In weiterer Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die Stadt Rabenau nun zur Lärmaktionsplanung nach §47 d und e Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) verpflichtet. Der beschlossene Lärmaktionsplan ist bis zum 18.07.2024 an das LfULG zu übermitteln.

In der Ausgabe des Ortsblattes 06/2023 sowie auf der Internetseite der Stadt Rabenau wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Lärmkartierung im Rathaus Rabenau im Bauamt oder auf der Internetseite der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de ab dem 12.06.2023 bis zum 28.07.2023 hingewiesen.

Während der Einsichtnahme besteht allgemein auch die Möglichkeit Stellungnahmen im Rahmen einer Bürgerbeteiligung zur Lärmaktionsplanung schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau abzugeben oder während der Sprechzeiten oder Dienststunden im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau (2. OG), Markt 3, 01734 Rabenau, zur Niederschrift vorzubringen. Es war während der Auslagezeit niemand zur Einsichtnahme im Bauamt und es wurde auch anderweitig keine Stellungnahme abgegeben.

Im Anschluss an die Bewertung der Lärmbelastung ist auf Grundlage der zusammengetragenen Informationen aus der Lärmkartierung, der Eingaben aus der Bürgerbeteiligung und den gegebenenfalls vor Ort bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen eine Bewertung vorzunehmen. Anhand der Bewertungsergebnisse ist über das weitere Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung zu entscheiden. Hierzu ist es notwendig, dass die Ergebnisse der Bewertung anhand der örtlichen Gegebenheiten und Handlungsmöglichkeiten beurteilt werden. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind

  • die bei der Lärmkartierung ermittelten Lärmbetroffenheiten oberhalb der gesundheitsrelevanten Pegelwerte, insbesondere während der Nacht.
  • bereits vorhandene Schutzmaßnahmen seitens des Baulastträgers
  • Der rechtliche Rahmen, d.h. sind weitere Maßnahmen an der B170 nach geltendem Recht möglich oder sind Schutzansprüche bereits abgegolten

Letztlich muss im Rahmen einer sachgerechten Abwägung festgestellt werden, ob innerhalb der Gemeinde wesentliche Lärmprobleme vorliegen bzw. ein Handlungsspielraum für Lärmschutzmaßnahmen überhaupt vorhanden ist. Im Ergebnis dieser Abwägung und mit einer schlüssigen Begründung kann von der Erarbeitung eines Maßnahmeplanes (im Sinne eines Maßnahmekataloges) abgesehen und ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen beschlossen werden.

Geschätzte Zahl der von Lärm an Hauptverkehrsstraßen belasteten Menschen – Rabenau OT Karsdorf

LDEN   dB(A) Belastete Menschen –
Straßenlärm

LNight   dB(A) Belastete Menschen –
Straßenlärm
      über 45 bis 49 39
über 55 bis 59 20   über 50 bis 54 10
über 60 bis 64 10   über 55 bis 59 20
über 65 bis 69 20   über 60 bis 64 14
über 70 bis 74 12   über 65 bis 69 2
über 75 2   über 70 0
Summe 64   Summe 85

Geschätzte Zahl der von Umgebungslärm betroffenen Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser

LDEN dB(A) Wohnungen Schulen Krankenhäuser
   
> 55 dB(A) 30 0 0
> 65 dB(A) 16 0 0
> 75 dB(A) 1 0 0

Orientierungshilfe für die Bewertung der Lärmbelästigung

Schallpegelbereich Bewertung Hintergrund  
> 70 dB(A) LDEN

> 60 dB(A) LNight

 

sehr hohe Belastung - Sanierungsauslösewerte gem. VLärmSchR 97 [8]

sind überschritten

- Richtwerte gemäß Lärmschutz-Richtlinien-StV [9]

können überschritten sein

- Lärmbeeinträchtigungen, die im Einzelfall straßenverkehrsrechtliche

Anordnungen, aktive oder passve Schallschutzmaßnahmen auslösen können

Es besteht bei Dauerbelastung

ein signifikant erhöhtes

Risiko für das Auftreten

einer Herz-Kreislauf-Erkrankung bzw. Bluthochdruck, aufgrund

stressbedingter

Reaktionen des Körpers

Wichtiges kurzfristiges

Umwelthandlungsziel ist

die Absenkung der Geräuschbelastung

auf ein gesundheitlich unbedenkliches Maß (SRU)

Grenze zur Gesundheitsrelevanz:

LDEN:  65 dB (A)

LNight: 55 dB (A)

 

> 65-70 dB(A) LDEN

> 55-60 dB(A) LNight

 

Hohe Belastung - Grenze zur Gesundheits- relevanz - Vorsorgegrenzwerte gem. 16. BimSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete können überschritten

sein

- Sanierungsauslösewerte gem. VLärmSchR 97 [8]

können für Wohngebiete überschritten sein

- Bei Neubau und wesentlicher Änderung von Straßen und Schienenwegen in o.g. Gebieten sind Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen

> 55-65 dB(A) LDEN

> 45-55 dB(A) LNight

 

deutliche Belästigung - Vorsorgegrenzwerte für Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete der 16. BimSchV können überschritten sein. Bei Neubau und wesentlicher Änderung von Straßen- und Schienenwegen kann in o. g. Gebieten Lärmschutz erforderlich werden.

- Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Belästigungswirkung.

     

Bewertung der Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind

Gesundheitliche Relevanz:

34 Menschen sind ganztägig Lärmpegeln von > 65 dB(A) ausgesetzt, die bei Dauerbelastung zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen können.
   
36 Menschen sind nachts Lärmpegeln von > 55 dB(A) ausgesetzt, die bei Dauerbelastung zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen können.

Belästigung:

64 Menschen sind ganztägig Lärmpegeln von > 55 dB(A) ausgesetzt, die zu Belästigungen führen können.
   
46 Menschen sind nachts Lärmpegeln von > 50 dB(A) ausgesetzt, die zu Belästigungen und zu Beeinträchtigung des Nachtschlafes führen können.

Von Seiten des Straßenbaulastträgers, des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr NL Meißen, wurde uns mitgeteilt, dass für den betroffenen Bereich vom ehemaligen Straßenbauamt (SBA) Dresden zwischen Ende der 90er Jahre und 2004 schalltechnische Berechnungen zur Ermöglichung freiwilliger Leistungen des Bundes für Lärmsanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden durchgeführt wurden. Hauseigentümer, bei deren Wohngebäuden Grenzwertüberschreitungen vorlagen, erhielten mit einer Benachrichtigung durch das SBA Dresden die Möglichkeit einer Beantragung von Lärmsanierungsmaßnahmen (d.h. Einbau von Schallschutzfenster). Damit ist seitens des Baulastträgers der Rechtsanspruch auf Schallschutz abgegolten, weitere Maßnahmen sind baulastträgerseitig nicht möglich.

Im Stadtgebiet von Rabenau sind von ca. 4.450 Einwohner nur 64 Einwohner einer nächtlichen Lärmbelastung über 55 Dezibel ausgesetzt und hatten in der Vergangenheit die Möglichkeit einer Lärmsanierung durch den Baulastträger. Ein darüber hinaus gehendes Lärmproblem besteht im Stadtgebiet von Rabenau nicht.

Die Stadt Rabenau kommt zu dem Ergebnis, das punktuelle Maßnahmen ausreichen um die Lärmbetroffenheit und die Lärmbelästigung der Einwohner von Rabenau zu beseitigen. Die Erarbeitung einer Maßnahmenliste im Rahmen der kommunalen Lärmaktionsplanung wird dafür als nicht zielführend gesehen.

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat in seiner Sitzung am 16.10.2023 die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ohne Maßnahmeplan für die Stadt Rabenau beschlossen.

Abschluss Lärmaktionsplan 2022
Ausführlicher Bericht
Belastetenzahlen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Lärmkarten