Parallel im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Erich-Weinert-Straße, Flurstück 50/33“ erfolgte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 29.04.2024 beschlossen. Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom 28.03.2024 mit Bescheid vom 26.06.2024, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.2, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann den Bebauungsplan „Erich-Weinert-Straße – Flurstück 50/33“ und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der jeweiligen dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren werden der Bebauungsplan und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans ,
- oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der 2. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Anlagen
2. Änderung_Flächennutzungsplan Rabenau_Planzeichnung
2. Änderung_Flächennutzungsplan Rabenau_Begründung
Umweltbericht
Rabenau, 02.08.2024
gez. Paul
Bürgermeister
Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau am 24.09.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom 29.03.2018 mit redaktionellen Änderungen vom 27.08.2018 mit Bescheid vom 17.12.2018, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.1, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft das gesamte Gemeindegebiet.
Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage
der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans ,
3. oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Rabenau, 08. Februar 2019
gez. Paul
Bürgermeister
Anlagen:
2018-12-19 Bekanntmachung Genehmigung 1. Änderung FNP
180329_Feststellung_FNP-Rab_Planzeichnung_red-Aend-180827
180329_FNP-Rab_Feststellung_Anhang_red-Aend-180827
180329_FNP-Rab_Feststellung_TeilA_red-Aend-180827
180329_FNP-Rab_Feststellung_TeilB1_red-Aend-180827
180329_FNP-Rab_Feststellung_TeilB2_red-Aend-180827
Bekanntmachung Genehmigung FNP
Verfahrensvermerke
Zusammenfassende Erklärung FNP_mit Unterschrift
180329_FNP-E_Rabenau_Begründung_Anhang
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Oelsa Kirchstraße“ erfolgte die Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 27.04.2020 gebilligt. Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stellt einen redaktionellen Vorgang dar. Der Gesetzgeber hat dafür weder ein förmliches Verfahren noch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgegeben.
Anlagen:
200318_Berichtigung_FNP_Begründung
200318_Berichtigung_FNP_Planzeichnung