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Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Solarpark Spechtritz“ sowie zur Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau im Bereich des BPlans

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 19.05.2025 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“ für die Flurstücke 51, 54/4, 54/8, 56/1, 61, 66, 69, 76, 83 und 94 der Gemarkung Spechtritz als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans, die Begründung und der
Umweltbericht mit sämtlichen Anlagen in der Fassung vom 01.04.2025. Der
Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenso in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 19.05.2025 beschlossen. Der folgende Kartenausschnitt ist für die Änderung maßgeblich:

Flächennutzungsplan im Bereich SolarparkDas Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die vom Stadtrat der Stadt Rabenau in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau in der Fassung vom 01.04.2025 mit Bescheid vom 23.06.2025, Az.: 0004-14.6.28-621.3-300.000-01.3, aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

 

Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau wird mit dieser
Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Solarpark Spechtritz“ und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau mit der jeweiligen dazugehörigen  Begründung, dem Umweltbericht und den Anlagen sowie die zusammenfassende  Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau, 2. Obergeschoss rechts, Markt 3, 01734 Rabenau, zu den üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren werden der Bebauungsplan und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de  eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim  Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rabenau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 01.08.2025

gez. Paul
Bürgermeister

Anlagen
0_Verzeichnis Planunterlagen
1_Planzeichnung
2_Textliche Festsetzungen
3_Hinweise
4_Begründung
5_Umweltbericht
6_A1_Anlage Karte Fachbeitrag Artenschutz
6_A1_Fachbeitrag_Artenschutz
6_A2_Anlage1_Biotoptypen_Bestand
6_A2_Anlage1_Biotoptypen_Planung
6_A2_Eingriffsbilanzierung
6_A3_Anlage1_Karten
6_A3_Ergebnisbericht_faunistische_Kartierung
6_A4_Blendgutachten
7_A5_Potenzialflächenanalyse_für_Photovoltaik-Freiflächenanlagen
7_A6_Abwägungsprotokoll Zusammenfassende Erklärung_B-Plan