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Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Oelsa – Rabenauer Weg“, Flurstücke 92/1, 18/6 und 18/7 der Gemarkung Kleinoelsa

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 09.11.2020 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Oelsa – Rabenauer Weg“, Flurstücke 92/1, 18/6 und 18/7 der Gemarkung Kleinoelsa als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind die Planzeichnung des Bebauungsplans, die textlichen Festsetzungen und die Begründung mit Stand April 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.11.2020. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan Oelsa – Rabenauer Weg“ Flurstücke 92/1, 18/6 und 18/7 der Gemarkung Kleinoelsa, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen und Begründung mit Anlagen können im Bauamt der Stadt Rabenau, 2. OG, Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan mit allen Anlagen auch auf der
Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 04.12.2020
gez. Paul Bürgermeister

Anlagen:
Anlage 1 Begründung
Anlage 2 Begründung
Anlage 3 Begründung
Begründung Endfassung 09.11.2020
Bebauungsplan Endfassung 09.11.2020