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laufende Verfahren

Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ für eine Teilfläche des Flurstücks 39 der Gemarkung Obernaundorf

In seiner Sitzung am 26.09.2022 hat der Stadtrat der Stadt Rabenau die Aufstellung einer Ergänzungssatzung „Flurstück 39 - Obernaundorf“ für eine Teilfläche des Flurstücks 39 der Gemarkung Obernaundorf beschlossen. In der letzten Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 17.06.2024 wurde der Entwurf der Ergänzungssatzung bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext und der Begründung gebilligt und zur Auslage beschlossen. Die Satzung soll die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern an der Poisenwaldstraße ermöglichen. Die genaue Lage geht aus dem folgenden Kartenausschnitt hervor:

Der bestätigte Entwurf mit Planzeichnung und Begründung (Stand Mai 2024) wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

in der Zeit vom 15.07. bis einschließlich 16.08.2024

während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG), Markt 3, 01734 Rabenau, öffentlich ausgelegt. Die Dienststunden sind:

Montag/Mittwoch/Donnerstag: 7:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 7:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr

Wir bitten um eine vorherige telefonische Terminabstimmung für die Einsichtnahme im Rathaus.

Zusätzlich werden die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Während der Beteiligung besteht allgemein die Möglichkeit, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau abzugeben oder während der Sprechzeiten im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau (2. OG), Markt 3, 01734 Rabenau, zur Niederschrift vorzubringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.

Rabenau, 05.07.2024

Paul
Bürgermeister

Anlagen
Begründung
Karte zur Satzung
Satzungstext

fertiggestellte Verfahren

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 04.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom März 2022 mit redaktionellen Änderungen vom 04.07.2022.

Die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 05.08.2022

 

gez. Paul

Bürgermeister

 

Anlagen
Begründung 04.07.2022
Karte ausführlich
Satzungstext 04.07.2022

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld – Spechtritz“ für die Flurstücke 74/4, 75/3, 75/4, 75/5 und einer Teilfläche des Flurstücks 75/2 der Gemarkung Spechtritz

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 26.04.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld - Spechtritz“ für die Flurstücke 74/4, 75/3, 75/4, 75/5 und einer Teilfläche des Flurstücks 75/2 der Gemarkung Spechtritz nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom Oktober 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 26.04.2021.

Die Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld - Spechtritz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 04.06.2021

 

gez. Paul

Bürgermeister

Anlagen:
Anlage Begründung Versickerungsgutachten
Begründung
Karte zur Satzung 26.04.2021
Satzungstext

Öffentliche Bekanntmachung-Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 09.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom Mai 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.11.2020.

Die Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

 

 

 

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 04.12.2020
gez. Paul
Bürgermeister

Anlagen:
Begründung 09.11.2020
Karte zur Satzung 09.11.2020
Satzungstext

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 24.09.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Planteil A und die Begründung in der Fassung vom 29.08.2018.

Die Ergänzungssatzung für Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Alle Informationen finden Sie hier:
Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss
ES Obernaundorf_Begründung_Satzung 25.09.2018
ES Obernaundorf_Plan_Satzung 25.09.2018