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Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ für eine Teilfläche des Flurstücks 39 der Gemarkung Obernaundorf

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 04.11.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ für eine Teilfläche des Flurstücks 39 der Gemarkung Obernaundorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung vom Mai 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 04.11.2024.

Die Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

 

 

Die Ergänzungssatzung einschließlich Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit den Anlagen auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.rabenau.net/rathaus/bauleitplanung und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Rabenau, 06.12.2024

Paul
Bürgermeister

Anlagen
Begründung 04.11.2024
Karte zur Satzung 04.11.2024
Satzungstext

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 04.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom März 2022 mit redaktionellen Änderungen vom 04.07.2022.

Die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 05.08.2022

 

gez. Paul

Bürgermeister

 

Anlagen
Begründung 04.07.2022
Karte ausführlich
Satzungstext 04.07.2022

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld – Spechtritz“ für die Flurstücke 74/4, 75/3, 75/4, 75/5 und einer Teilfläche des Flurstücks 75/2 der Gemarkung Spechtritz

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 26.04.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld - Spechtritz“ für die Flurstücke 74/4, 75/3, 75/4, 75/5 und einer Teilfläche des Flurstücks 75/2 der Gemarkung Spechtritz nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom Oktober 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 26.04.2021.

Die Ergänzungssatzung „Zum Mühlfeld - Spechtritz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 04.06.2021

 

gez. Paul

Bürgermeister

Anlagen:
Anlage Begründung Versickerungsgutachten
Begründung
Karte zur Satzung 26.04.2021
Satzungstext

Öffentliche Bekanntmachung-Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 09.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom Mai 2020 mit redaktionellen Änderungen vom 09.11.2020.

Die Ergänzungssatzung „Kipsenweg“ für das Flurstück 383/10 der Gemarkung Karsdorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

 

 

 

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 04.12.2020
gez. Paul
Bürgermeister

Anlagen:
Begründung 09.11.2020
Karte zur Satzung 09.11.2020
Satzungstext

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 24.09.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung für die Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Planteil A und die Begründung in der Fassung vom 29.08.2018.

Die Ergänzungssatzung für Flurstücke 47/10, 46/1 und 44/2 der Gemarkung Obernaundorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

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Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss
ES Obernaundorf_Begründung_Satzung 25.09.2018
ES Obernaundorf_Plan_Satzung 25.09.2018