Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 04.11.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ für eine Teilfläche des Flurstücks 39 der Gemarkung Obernaundorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung vom Mai 2024 mit redaktionellen Änderungen vom 04.11.2024.
Die Ergänzungssatzung „Flurstück 39 – Obernaundorf“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Ergänzungssatzung einschließlich Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit den Anlagen auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.rabenau.net/rathaus/bauleitplanung und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges.
Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Rabenau, 06.12.2024
Paul
Bürgermeister
Anlagen
Begründung 04.11.2024
Karte zur Satzung 04.11.2024
Satzungstext