
Die Pflege von Hecken, Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen und Wege ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit. Überhängender Bewuchs kann die Sichtverhältnisse beeinträchtigen und die Nutzung von Geh- und Fahrwegen einschränken.
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte werden gebeten, ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass keine Äste oder Zweige in den Verkehrsraum hineinragen. Folgende Mindesthöhen (Lichträume) sind einzuhalten:
- 4,50 m über der Fahrbahn sowie über den seitlichen Randstreifen (jeweils 0,50 m)
- 2,50 m über Geh- und Radwegen
Verkehrszeichen, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsspiegel und Straßenbeleuchtung) dürfen nicht verdeckt werden und müssen jederzeit gut sichtbar sein. An Kreuzungen und Einmündungen sollten Hecken und Sträucher zur Gewährleistung ausreichender Sicht nicht höher als 70 cm sein.
Das zur Sicherung des Verkehrs erforderliche Zurückschneiden ist auch während der gesetzlichen Schonzeit (1. März bis 30. September) zulässig, sofern keine wildlebenden Tiere, insbesondere brütende Vögel, beeinträchtigt werden. Der Schutz von Leben und Gesundheit hat Vorrang.
Anfallender Grünschnitt ist ordnungsgemäß über die Biotonne, durch Eigenkompostierung oder über die örtlichen Wertstoffhöfe zu entsorgen. Illegale Ablagerungen sind unzulässig und können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Stadtverwaltung bittet alle Betroffenen, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und den Bewuchs entsprechend zurückzuschneiden.
Stadtverwaltung Rabenau
Hauptamt – Sachgebiet Ordnung und Sicherheit




