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Information zu Rechten der Grundstückseigentümer in einem vorgesehenen Vorranggebiet der Windenergienutzung

Pressemitteilung des Landratsamtes Pirna Nr. 196, 10.09.2026

 

Am 6. Juli 2026 endete das Anhörungsverfahren des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge zur Entwurfsbeteiligung zum sachlichen Teilregionalplan Energieversorgung/Windenergienutzung.

Im Rahmen dieses langjährigen Planungsprozesses wurde hierbei erstmals eine kartographische Darstellung beigefügt, die die auszuweisenden Vorranggebiete für Windenergie klar aufzeigt und verorten lässt. Dadurch kann nun genau bestimmt werden, welche Flächen für die Nutzung von Windenergie vorgesehen sind. Dies ermöglicht sowohl den Eigentümern der Flächen als auch potentiellen Projektentwicklern zu erkennen, welche Grundstücke künftig ausschließlich – sobald ein rechtskräftiger Teilregionalplan vorliegt – für den Bau von Windkraftanlagen infrage kommen.

Die Ausweisung von Vorranggebieten schafft keine Baupflicht

Wichtig zu wissen ist: Die Ausweisung von Vorranggebieten im Plan begründet alleine kein Baurecht. Für den Bau von Windkraftanlagen ist weiterhin ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Die Ausweisung als Vorranggebiet kann daher als eine rein planungsrechtliche Festlegung im Kontext der Raumordnung verstanden werden. Sie führt weder zu einer automatischen Enteignung, noch verpflichtet sie zur Duldung des Baus von Windkraftanlagen auf den betreffenden Flächen.

Somit kann festgehalten werden, dass die Ausweisung von Vorranggebieten keine Verpflichtung zum Bau impliziert. Grundstückseigentümer eines vorgesehenen oder bereits ausgewiesenen Vorranggebiets behalten weiterhin die Kontrolle über die Nutzung ihres Grundstücks, zumindest hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht wird durch die Planung dahingehend nicht beeinträchtigt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Grundstückseigentümer das Recht haben, den Bau von Windkraftanlagen auf ihrem Grundstück abzulehnen. Ohne ihre Einwilligung kann keine Anlage auf diesen Flächen errichtet werden. Es besteht also keine rechtliche Verpflichtung, ausgewiesene Flächen für den Bau von Windkraftanlagen bereitzustellen, noch besteht zwingend eine Verpflichtung, den Bau von Zufahrtswegen oder Kabeltrassen zu dulden.

Den Bau von Windkraftanlagen verhindernden Vorhaben sind auf Vorranggebieten ausgeschlossen

Die Ausweisung von Vorranggebieten führt jedoch, wie bereits angedeutet, zu einer Ausschlusswirkung in Bezug auf andere Nutzungen, die den Bau von Windkraftanlagen dauerhaft verhindern würden. So sind beispielsweise Land- und Forstwirtschaft weiterhin zulässig, allerdings kann der Bau einer großen Lagerhalle oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen als Hauptnutzung möglicherweise nicht umgesetzt werden. Dies liegt darin begründet, dass durch die Ausweisung von Vorranggebieten der geplanten Nutzung – in diesem Fall der Errichtung von Windkraftanlagen – Vorrang gegenüber anderen Nutzungen eingeräumt wird. Demgemäß dürfen auf solchen Flächen keine Vorhaben initiiert werden, die eine dauerhafte Einschränkung der Nutzung der Windenergie zur Folge hätten.

Darüber hinaus ermöglicht die Ausweisung von Vorranggebieten Projektentwicklern den Zugang zu Eigentumsinformationen, da sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung ein „berechtigtes Interesse“ an diesen Daten geltend machen können. Das bedeutet, dass die Projektentwicklung dadurch in die Lage versetzt wird, direkte Gespräche mit Grundstückseigentümern führen zu können, zumal die zuständigen Ämter diese Daten aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen grundsätzlich nicht zurückhalten dürfen.

Eine Pflicht zur Bereitstellung von Bauflächen für Windkraftanlagen besteht nicht

Dennoch besteht für Grundstückseigentümer dahingehend kein Druck, sogenannte „Sicherungs-“ oder „Optionsverträge“ zu unterzeichnen. Tatsächlich liegt das planungsrechtliche Druckmittel viel mehr bei den Flächeneigentümern, da ohne einen gestatteten Flächenzugriff keine Windkraftanlage errichtet werden kann.

Sollten die Flächen jedoch verkauft oder verpachtet werden, empfiehlt es sich, neben der im Genehmigungsverfahren festgelegten Rückbauverpflichtung auch privatrechtlich festzuhalten, dass der Betreiber den Rückbau – einschließlich des Betonfundaments im Boden - übernimmt. So ist ein geregelter Rückbau nach Ablauf der Betriebszeit sichergestellt. Ebenso sinnvoll ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, falls nach einer bestimmten Frist keine Genehmigung erteilt oder der Bau nicht begonnen wird. So wird verhindert, dass die Fläche dauerhaft blockiert bleibt; die Ausweisung als Vorranggebiet bleibt davon unberührt, da sie durch übergeordnetes Planungsrecht erfolgt.

Bezüglich der Duldungspflicht für Zuwegungen oder Kabeltrassen ist abschließend zu beachten, dass § 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine Duldungspflicht für öffentliche Wege (z. B. Straßen, Feld- und Forstwege im Eigentum von Kommunen, Ländern oder dem Bund) vorsieht. Dabei sind private Dritte aufgrund ihrer rechtlichen Position ausdrücklich zurückgestellt. Daher müssen Projektentwickler zwingend zunächst überprüfen, ob die Nutzung öffentlicher Flächen für ihre Projekteumsetzung möglich ist.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass private Grundstücke durch das Eigentumsrecht vor Eingriffen zum Zweck wirtschaftlicher Vorteile geschützt sind, solange eine technische Nutzung öffentlicher Flächen möglich ist. Erst wenn „Umwege“ über öffentliche Flächen die Wirtschaftlichkeit eines Projekts so erheblich gefährden würden, könnte ein Gericht im Ausnahmefall die Nutzung privater Flächen als verhältnismäßig erachten. Voraussetzung dafür ist jedoch das Fehlen technischer Alternativen, was in der Regel nicht der Fall sein sollte.

Hinweis zum FAQ der Landkreisverwaltung

Eine Zusammenstellung von diesen und weiterführenden Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Windenergie und dessen Rechtsgrundlagen ist außerdem auf der Website des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/windplanung.html zu finden. Die Antworten bieten Orientierung um die zentralen Fragen des Themas Windplanung.

“Weißeritztalweg” – Landschaf(f)t Zukunft e. V. erhält Fördermittel für gemeindeübergreifendes Projekt im Osterzgebirge

Foto: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
(v.l.n.r.: Enrico Albrecht, Leiter Büro der Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde, Bettina Betzold, Regionalmanagerin Silbernes Erzgebirge, Landrat Michael Geisler, Thomas Paul, Bürgermeister Stadt Rabenau, Ulrike Roth, Geschäftsführerin Landschaf(f)t Zukunft e. V., André Barth, Bürgermeister Stadt Altenberg, Kathleen Haberland, Stadt- und Tourismusmarketing Große Kreisstadt Freital)

 

Pressemitteilung des Landratsamtes Pirna vom 08.09.2026

Mit Fördergeldern der Europäischen Union im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP) wird jetzt ein Projekt umgesetzt, für das Landrat Michael Geisler am 8. September 2026 einen Fördermittelbescheid in Höhe von 200.000 Euro den Landschaf(f)t Zukunft e. V. übergab.

„Mit dem Vorhaben „Ausschilderung und Markteinführung des Weißeritztalweges Bahn – Rad – Wandern“ wird das Ziel verfolgt, die touristischen Potenziale entlang der Weißeritztalbahn weiter zu erschließen“, sagt Landrat Michael Geisler. „Besucher können dann die Region flexibel zu Fuß, mit dem Fahrrad und mit der Bahn erleben.“

Geplant ist die einheitliche Ausschilderung der jeweils rund 43 Kilometer langen Rad- und Wanderstrecken sowie die Ausstattung mit 31 Informationstafeln. Darüber hinaus sollen Rast- und Informationspunkte entwickelt und weitere Streckenverbindungen geschaffen werden.

Der Weißeritztalweg, der durch die Kommunen Altenberg, Dippoldiswalde, Rabenau und Freital führt, erhält sowohl eine digitale als auch touristische Aufbereitung, indem die konkreten Streckenverläufe in Wander- und Rad-Apps integriert werden. Damit soll der Weg für unterschiedliche Zielgruppen besser erlebbar werden. Gleichzeitig werden Möglichkeiten für weitere Verbindungswege geprüft, um die touristischen Angebote entlang der Strecke miteinander zu verknüpfen.

Im Mittelpunkt steht außerdem die Markteinführung des Weißeritztalweges. Dafür werden Informations- und Werbematerialien erstellt, um den Weg auf Messen sowie in den sozialen Netzwerken zu präsentieren. Mittels einer Nutzerbefragung sollen zudem die Bedürfnisse der Besucher erfasst und in die weitere Entwicklung des Angebotes einbezogen werden.

Für diese Maßnahme erhält der Landschaf(f)t Zukunft e. V. eine Zuwendung in Höhe von 200.000 Euro. Die Gesamtinvestitionskosten sind mit rund 262.700 Euro veranschlagt. Die Restsumme wird durch Eigenmittel der Kommunen und der LEADER Aktionsgruppe Silbernes Erzgebirge finanziert.

Das Projekt setzt auf eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Kommunen, der LEADER-Region Silbernes Erzgebirge, des Geopark Sachsens Mitte e. V. sowie weiterer touristischer Partner. Ein Netzwerk aus Service- und Kooperationspartnern soll den Betrieb des Weißeritztalweges begleiten. Die regelmäßige Kontrolle und Befahrung der Strecke sowie ein fortlaufendes Monitoring stellen sicher, dass die Ausschilderung und das Angebot aktuell bleiben. Gleichzeitig wird ein Konzept für die dauerhafte Finanzierung erarbeitet.

Mit der Umsetzung des Projektes wird ein überregional attraktives touristisches Angebot im Weißeritztal weiterentwickelt und sichtbarer gemacht. Die Verbindung von Bahn, Radfahren und Wandern schafft neue Möglichkeiten, die Region nachhaltig und auf vielfältige Weise zu entdecken. Gleichzeitig wird die touristische Zusammenarbeit entlang der Strecke gestärkt und Impulse für die weitere Entwicklung in der Region gesetzt.

Freie Mietwohnungen der Stadt Rabenau

Aktuelle Mietwohnungsangebote der Stadt Rabenau

  • Rabenau, Lindenstr. 4
    Dachgeschoss, 37,20 m², 2-Raumwohnung, 2 Kaltmieten Kaution
  • Rabenau, Lindenstr. 4
    Obergeschoss, 48,00 m², 2-Raumwohnung, 2 Kaltmieten Kaution
  • Rabenau, OT Oelsa, Hauptstr. 53 b
    Obergeschoss, 56,96 m², 2-Raumwohnung, 2 Kaltmieten Kaution

Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Rabenau:
Frau Körpert, Tel. 0351 6498219 oder koerpert@stadt-rabenau.de

Angebote der sozialen Kümmerin für SeniorInnen im September

Die soziale Kümmerin der Stadt Rabenau, Frau Fischer, lädt alle Seniorinnen und Senioren herzlich zur kostenfreien Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ein:

 

 

 

Spaziergänge in Gesellschaft – donnerstags ab 10:30 Uhr bis ca. 12:00 Uhr (bei trockenem Wetter)

  • 10.09.26 - Spaziergang zum Konfessionsdenkmal
    Treffpunkt: Apotheke Rabenau
  • 17.09.26 - Spaziergang in der Dippser Heide
    Treffpunkt: Parkplatz Dippold-Hütte
  • 01.10.26 - Spaziergang im Rabenauer Grund von Spechtritz Richtung Rabenau
    Treffpunkt: Bahnhof Spechtritz

Brett- und Kartenspiel in Gesellschaft - 14:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr

  • 08.09.26 - Ort: Fremdenverkehrsamt, Haus des Gastes, Oelsa
  • 16.09.26 - Ort: Ratskeller Rabenau
  • 29.09.26 - Ort: Fremdenverkehrsamt, Haus des Gastes, Oelsa
  • 07.10.26 - Ort: Ratskeller Rabenau

Kleine Gedächtnisübungen in Gesellschaft15.09.26, 14:00–15:30 Uhr — Ort: Fremdenverkehrsamt, Haus des Gastes, Oelsa

Digitalsprechstunde mit Herr Brunow

  • 24.09.26, 12:30–15:30 Uhr — Ort: Ratskeller Rabenau

Weitere Informationen sowie den Kontakt zu Frau Fischer erhalten Sie hier.

Amtliche Hausnummer ist Voraussetzung für einen Glasfaseranschluss im geförderten Breitbandausbau

Im Zuge des geförderten Breitbandausbaus im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde vermehrt festgestellt, dass einzelne Gebäude keine gültige Hausnummer besitzen. Insbesondere betrifft dies Grundstücke mit bestehenden Immobilien, für die bislang keine eigenständige amtliche Hausnummer vergeben oder an das Vermessungsamt übermittelt wurde. Dazu zählen beispielsweise Dreiseitenhöfe oder Grundstücke, bei denen mehrere Gebäude vorhanden sind, jedoch lediglich eine Hausnummer vergeben wurde.

„Für den geförderten Glasfaserausbau können ausschließlich Adressen berücksichtigt werden, die über eine offizielle Anschrift verfügen“, teilt Landrat Michael Geisler mit. „Langfristig lohnt sich der Aufwand, weil die Technik auch in Zukunft mit dem steigenden Datenbedarf mithalten kann, wodurch Ihr Zuhause optimal für die digitale Zukunft ausgestattet ist.“

Eine offizielle Anschrift bedeutet, dass diese inklusive Straßenname und Hausnummer von der zuständigen Kommune vergeben und im Liegenschaftskataster geführt sein muss. Ob dies zutrifft, kann mithilfe des Geoportals Sachsen unter www.geoviewer.sachsen.de überprüft werden, sofern die betreffende Adresse dort einsehbar ist.

Wird ein separater Glasfaseranschluss benötigt, aber festgestellt, dass das entsprechende Wohn- oder Gewerbegebäude bislang über keine offizielle Hausnummer verfügt, ist diese durch den Grundstückseigentümer frühzeitig zu beantragen. Möglich ist dies bei der Kommune. Dabei ist zu beachten, dass für die Vergabe einer Hausnummer je nach kommunaler Satzung Gebühren anfallen können.

Die Adressen, die noch keinen gigabitfähigen Anschluss besitzen oder nicht im eigenwirtschaftlichem sowie Weiße-Flecken-Ausbau die Möglichkeit auf einen Glasfaseranschluss erhalten haben, werden im Dunkelgraue-Flecken-Programm des Landkreises ausgebaut. Die Dunkelgrauen Flecken können in der Breitbandkarte unter https://geoportal.landratsamt-pirna.idu.de/?permalink=1gbC4xr eingesehen werden.

Foto: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

 

Allgemeinverfügung zum Entnahmeverbot von Oberflächengewässern

Pressemitteilung des Landratsamtes Pirna, 03.08.2026

Trotz der Niederschläge im Mai und Anfang Juni herrscht weiterhin deutliche Trockenheit. Die meisten Gewässer im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge führen Niedrigwasser, kleinere Gewässer sind teilweise nahezu vollständig ausgetrocknet. Aufgrund der andauernden Trockenperiode ist die Wasserführung vielerorts bereits stark zurückgegangen, wobei aufgrund der weiterhin sommerlichen Temperaturen nicht mit einer wesentlichen Entspannung zu rechnen ist.

Aus diesen Gründen hat das Landratsamt ein sofortiges Entnahmeverbot von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung sowie mittels Schöpfen zum Zweck der Bewässerung erlassen.

Auch in den Talsperren, insbesondere im Talsperrensystem Klingenberg-Lehnmühle, macht sich das bereits seit letztem Jahr verstärkt bestehende Defizit in den Füllständen bemerkbar. Zur Schonung der Trinkwasserressourcen wurden daher ein Verbot für die Befüllung privater Pools sowie eine zeitliche Beschränkung der Bewässerung eingeführt, sofern hierfür Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verwendet wird. Auch die Entnahme von erlaubnisfreien Brunnen wurde eingeschränkt.

Die Allgemeinverfügung trat am Montag, den 3. August 2026, in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2026. Der Wortlaut kann unter https://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Ausbau der Ortsverbindungsstraße Lübau – Somsdorf

Die Ortsverbindungsstraße zwischen Lübau und Somsdorf befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und wird auf dem Gemeindegebiet der Stadt Rabenau grundhaft ausgebaut.
Die Baumaßnahme ist im Zeitraum vom 24.08.2026 bis voraussichtlich Ende Oktober 2026 vorgesehen.
Da die vorhandene Fahrbahnbreite eine halbseitige Bauausführung nicht zulässt, muss die Ortsverbindungsstraße während der gesamten Bauzeit voll gesperrt werden.
Eine entsprechende Umleitungsstrecke wird ausgeschildert.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die mit der Baumaßnahme verbundenen Einschränkungen.

Bauamt
Stadt Rabenau

Informationen zu Zecken, Mücken und vektorübertragenen Krankheitserregern

In Deutschland sind Zecken vor allem als Überträger der Borreliose und der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) von Bedeutung. Mit Ausnahme des Stadt- und Landkreises Leipzig wird inzwischen ganz Sachsen vom Robert Koch-Institut als FSME-Risikogebiet eingestuft.

Die invasive Asiatische Tigermücke stammt ursprünglich aus Südostasien und ist eine tag- und dämmerungsaktiv, aggressiv stechende Mückenart. Ihr Vorkommen kann den Aufenthalt im Freien massiv beeinträchtigen. Zudem ist sie Überträger zahlreicher tropischer Infektionserreger, darunter des Dengue-, Chikungunya- und Zikavirus. Im Südwesten Deutschlands hat sich die Asiatische Tigermücke bereits fest etabliert und breitet sich aktuell immer weiter aus. In Sachsen wurde sie erstmals 2024 im Dresdner Stadtteil Neustadt nachgewiesen. Falls Asiatische Tigermücken in weiteren Gebieten Sachsen auftreten, ist es essentiell, dass diese durch die Bevölkerung erkannt und gemeldet werden, um frühzeitig Maßnahmen ergreifen zu können. Einen kurzen Erklärfilm zur Asiatischen Tigermücke finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=QgUnGhVN_90

Flyer liegen kostenfrei in der Stadtverwaltung aus oder können hier kostenlos bestellt werden:

Flyer „Zecken und zeckenübertragenen Krankheitserreger in Sachsen“ https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/49953

Flyer „Asiatische Tigermücke – Vorkommen und Bekämpfung“ https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/49973

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

Neue Schilder zur Begrüßung im Geopark Sachsens Mitte

Wir sind mit unseren Geotopen "Einsiedlerstein" und "Götzenbusch" Mitglied im Geopark Sachsens Mitte. Um dies für alle sichtbar zu zeigen, wurde wie hier in Lübau auch in Oelsa jeweils ein Begrüßungsschild mit dem Motiv "Einsiedlerstein" aufgestellt. Die Aufstellung zweier weiterer Tafeln ist in Rabenau und Karsdorf geplant.

In der gesamten Gebietskulisse des Geoparks Sachsens Mitte werden in den Mitgliedskommunen insgesamt 35 Begrüßungstafeln an stark frequentierten Orten installiert.

Weitere Informationen zum Geopark Sachsens Mitte, dessen Aufgaben, Erlebnis- und Bildungsangeboten sowie zur Forschung im Bereich Rohstoffe finden Sie hier.

Bekanntmachung der Korrektur bzw. Ergänzung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Korrektur bzw. Ergänzung einzelner Bestandsblätter der Ortsstraßen des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau beschlossen. Dafür wird das gleiche Verfahren wie bei einer Widmung einer Ortsstraße durchgeführt. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder eines Platzes erhalten und somit von der Allgemeinheit benutzt werden können.

Die Korrektur bzw. Ergänzung betrifft die folgenden Ortsstraßen:

1. Am Berg, Spechtritz – Ergänzung der Flurstücke 40 b, 40 c, 40, 40 h, 40 f und 33 a der Gemarkung Spechtritz (neue Karte_- Am Berg)
2. Hainsberger Straße, Rabenau - Ergänzung der Flurstücke 505/2 und 384/5 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 45 m (neue Karte - Hainsberger Straße)
3. Westhang, Rabenau – Ergänzung des Flurstücks 317/4 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 50 m (neue Karte - Westhang)
4. Siedlerweg, Rabenau – Längenkorrektur + 195 m (neue Karte - Siedlerweg)
5. Kirchstraße, Oelsa – Ergänzung Teilflächen von Flst. 115/4 und 105/18 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Kirchstraße (1))
6. Kirchstraße, Oelsa (2. Teil, frühere Ernst-Thälmann-Str.) – Ergänzung des Flurstücks T. v. 236/5 und neuer Endpunkt, Flurstück 236/6 (neue Karte - Kirchstraße (2))
7. Bergstraße, Oelsa – Ergänzung der Flurstücke 6/26, 6/27, 105/11 und 105/12 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte -Bergstraße)
8. Brückengasse, Oelsa – Ergänzung einer Teilfläche des Flurstücks 77/5 der Gemarkung Großoelsa, Aktualisierung bestehender Flurstücksnummern (neue Karte - Brückengasse)
9. Klausenweg, Oelsa – Ergänzung Flurstücke T. v. 740/4, Flurstücke 53/11, 405/4, 406/17, 406/19, 406/21, 406/23, 406/25, 406/27, 403/1, 404/5, 401/31 und 401/33 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Klausenweg)
10. Heidestraße, Karsdorf – Ergänzung Flurstücke 218/18, 58, 68, 5, 2/2 und 52, Flst. 163 der Gemarkung Karsdorf entfällt ((neue Karte - Heidestraße)

Die Widmung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Unterlagen können während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2.OG), Markt 3. 01734 Rabenau und auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.rabenau.net eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.

Rabenau, 05.12.2025

gez. Paul
Bürgermeister

„Wen rufst Du im Notfall an?“: Video der KV Sachsen gibt Aufschluss über den Patientenservice 116117

Im akuten Krankheitsfall außerhalb der ärztlichen Sprechzeiten kommt es immer wieder zu Unsicherheiten bzgl. des richtigen Ansprechpartners. Um die Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) – die 116117 – bekannter zu machen und die Rettungsdienste sowie Notaufnahmen zu entlasten, hat die KV Sachsen ein kurzes Video veröffentlicht, welches die Unterschiede zum Notruf verdeutlicht.

Das einminütige Video steht auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zur Verfügung.

www.kvsachsen.de >Medienservice > Mediathek >Videos