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Öffentliche Bekanntmachung-Satzungsbeschluss des Bebauungsplans für das Flurstück 65/2 der Gemarkung Spechtritz

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 16.09.2019 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan für das Flurstück 65/2 der Gemarkung Spechtritz als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans und die Begründung mit Stand Mai 2019 mit redaktionellen Änderungen durch die Abwägung vom 16.09.2019. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan für das Flurstück 65/2 der Gemarkung Spechtritz, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Bauamt der Stadt Rabenau, 2. OG, Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen
zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 47 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Rabenau, 11.10.2019
gez. Paul

Anlagen:
Begründung 16.09.2019
Anlage zur Begründung 16.09.2019
Verfahrensvermerke
Planzeichnung 16.09.2019

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