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Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans “Wohnbebauung Oelsa Kirchstr.” sowie zur 1. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Rabenau im Bereich des B-Plans

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 27.04.2020 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Wohnbebauung Oelsa Kirchstraße“ für Teilflächen der Flurstücke 17/7 und 231/5 der Gemarkung Großoelsa als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans und die Begründung mit Stand 15:11:2019 mit redaktionellen Änderungen vom 18:03:2020. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Oelsa Kirchstraße“, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Zugleich wird hiermit bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Rabenau gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der 1. Berichtigung an die Festsetzungen des B-Plans angepasst wird.

Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplans wurde ebenso in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 27.04.2020 gebilligt. Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stellt einen redaktionellen Vorgang dar. Der Gesetzgeber hat dafür weder ein förmliches Verfahren noch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgegeben. Der folgende Kartenausschnitt ist für die Berichtigung maßgeblich:

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplans mit Begründung kann im Bauamt der Stadt Rabenau, 2. OG, Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplans einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 47 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Rabenau, 05.06.2020

gez. Paul
Bürgermeister

200318_Satzung_B-Plan_Oelsa_textliche Festsetzungen
200318_Satzung_B-Plan_Oelsa_Planzeichnung
200318_Satzung_B-Plan_Oelsa_Begründung
200318_Berichtigung_FNP_Planzeichnung
200318_Berichtigung_FNP_Begruendung