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Information des Ordnungsamtes: Anliegerpflichten im Winter (inkl. Grünschnitt)

Hinweise zur Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten

Entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt Rabenau und Ortsteile gelten nachstehende Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht:

Die Anlieger (Eigentümer oder Mieter) von Grundstücken sind verpflichtet, die Gehwege zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen. Die Gehwege müssen werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 22:00 Uhr.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand und Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und Steilstrecken, wenn in besonderen Fällen (z. Bsp.: Glatteis) ohne diese Mittel die Sicherheit der Fußgänger sonst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist der Einsatz solcher Mittel auf das Mindestmaß zu beschränken.

Hinweise zum Freihalten von Lichtraumprofilen in den Wintermonaten

Im Winterhalbjahr stehen im Rahmen der allgemeinen Anliegerpflichten grundsätzlich die vorgenannten Räum- und Streupflichten im Vordergrund, allerdings können auch Grünschnittmaßnahmen erforderlich sein. So können beispielsweise Hecken und Äste, welche aktuell noch den Lichtraumanforderungen entsprechen, durch nassen, schweren Schnee weit in den Straßen- und Gehwegraum hinein gedrückt werden. Mithin können sich erhebliche Gefahren für Verkehrsteilnehmer aller Art ergeben.

Um diese Gefahren zu vermeiden und damit verbunden auch etwaige Ansprüche Ihnen als Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gegenüber, bitten wir dringend alle Betroffenen, entsprechende Verschneidungen vorzunehmen bzw. herunter gedrückten Grünbewuchs immer umgehend von Schneelasten zu befreien. Folgende so genannte Lichträume (der Raum über den Verkehrsflächen) müssen dauerhaft frei gehalten werden:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • 4,50 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen
  • 2,50 m über Geh- und Radwegen

Missachtungen von Anliegerpflichten können neben privatrechtlichen Schadenersatzforderungen auch hohe Geldbußen nach sich ziehen.

Sollten noch weitere Fragen zu den allgemeinen Anliegerpflichten bestehen, stehen wir Ihnen gern telefonisch oder persönlich zur Verfügung. Weiterhin kann die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Rabenau auch unter www.stadt-rabenau.de eingesehen werden.

Hauptamt, SG Ordnung und Sicherheit
Stadtverwaltung Rabenau