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Fällverbot für Bäume und Gehölze in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September

 

 

Pressemitteilung                                                           

Das Fällen beziehungsweise Zurückschneiden von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüsch und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres bundesweit verboten. Dieses Verbot beruht auf artenschutzrechtlichen Gründen, gilt auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten und schließt Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken mit ein.

Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher des jährlichen Zuwachses sind ohne behördliche Genehmigung in dieser Zeit möglich. Dabei sind die Gehölze jedoch auf vorhandene Nist- und Schlafplätze zu untersuchen. Werden solche gefunden, dürfen diese nicht beseitigt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf vorhandenen Baumhöhlen, welche häufig als Brutplatz genutzt werden.

Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.

Die meisten Städte und Gemeinden des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben eine Gehölz- oder Baumschutzsatzung, welche ganzjährig Anwendung findet. Ist eine der oben genannten Maßnahmen im Verbotszeitraum erforderlich, so besteht die Notwendigkeit, bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf eine Fällgenehmigung zu stellen. Die Kommune ist für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung zuständig. Diese leitet die erteilte Fällgenehmigung an die untere Naturschutzbehörde weiter, welche im gesetzlichen Schutzzeitraum prüft ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann.

Besitzt die jeweilige Kommune keine derartige Satzung und ist die Beseitigung eines Baumes oder anderer Gehölze dringend erforderlich, ist Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen. Diese prüft dann, ob im Einzelfall eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann. Dazu sollte das Antragsformular zur Gehölzbeseitigung auf der Internetseite unter https://www.landratsamt-pirna.de/download/Antragsformular_Baumfaellung_beschreibbar.pdf genutzt werden. Eine Befreiung vom Schnittverbot muss grundsätzlich vor dem Abschneiden der Gehölze vorliegen.

Zudem ist ganzjährig auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu achten, denn unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Arbeiten durchgeführt werden sollen, sind die Gehölze auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen, Baumhöhlen, Spalten oder Nischen teilweise ganzjährig beziehungsweise wiederholt bewohnen. Die Beseitigung dieser Strukturen, beispielsweise durch Baumfällungen, ist ganzjährig verboten und bedarf daher ebenfalls einer vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Referat Naturschutz
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde
Telefon: 03501 515-3439
E-Mail: naturschutz@landratsamt-pirna.de

Sperrpause Weißeritztalbahn

Die Weißeritztalbahn, Foto: A. Schmidt
Die Weißeritztalbahn, Foto: A. Schmidt

Bitte beachten Sie die Sperrpause vom 09. – 27.03.2026 auf der Weißeritztalbahn. Die Züge fallen ersatzlos aus und es gibt keinen Schienenersatzverkehr.

Zwischen Frost und Frühling – Abfall richtig entsorgen

PRESSEMITTEILUNG

Logo Zentralveraband Abfallwirtschaft Oberes ElbtalRADEBEUL 10. Februar 2026 – Die Tage werden länger, die ersten Vögel zwitschern, doch die Nächte bleiben frostig. Diese Witterung bringt für die Abfallentsorgung besondere Herausforderungen mit sich. Gefrorene Bioabfälle in der Tonne und  falsch entsorgte Asche im Restabfall erschweren die Leerung. Damit die Entsorgung das ganze Jahr zuverlässig funktioniert, bittet der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) um Ihre Mithilfe. Mit ein paar einfachen Handgriffen sorgen Sie dafür, dass Bio- und Restabfall sicher und ohne Probleme abgeholt werden können.

Bioabfall – Küchenabfälle richtig entsorgt
Bei Minustemperaturen frieren feuchte Bioabfälle oft in der Tonne fest. Aber auch ohne Frost kann Küchenabfall am Behälterrand festkleben. So beugen Sie vor:

▪ nutzen Sie Papiertüten oder kompostierbare Beutel mit DIN-Logo
▪ wickeln Sie feuchte Küchenabfälle in Küchen- oder Zeitungspapier ein
▪ stellen Sie die Biotonne möglichst geschützt oder frostfrei auf (z. B. in einer Garage
oder unter einem Dach).
▪ auch Gartenabfälle wie Gras und Laub nicht zu feucht einwerfen

Aus Sicherheitsgründen dürfen die Müllwerker nicht in die Behälter greifen. Nur der
Nutzer kann für eine vollständige Entleerung sorgen. Eine Nachleerung oder Gebührenerstattung sind daher ausgeschlossen.

Restabfall – Asche richtig entsorgen
In der Heizsaison fällt häufig Asche aus Kamin oder Ofen an. Damit diese im Behälter nicht anhaftet oder diesen sogar beschädigt, bitte Folgendes beachten:

▪ nur vollständig abgekühlte Asche in den Restabfallbehälter geben
▪Asche darf nie lose, sondern ausschließlich in verschlossenen Kunststoffsäcken entsorgt werden
▪bei der Reaktion von Asche und Luftfeuchtigkeit entstehen chemisch bedingte Schäden an der Behälterwand, so lässt sich der Behälter noch schlechter entleeren
▪ auch andere lose Abfälle nur in Beuteln entsorgen, um Anhaften und Anfrieren zu
vermeiden

Bei Anhaftungen erfolgen keine Nachleerung oder Gebührenerstattung. Für Behälterschäden durch falsch entsorgte Asche haftet der Nutzer. Lose Asche verschmutzt zudem die Fahrzeuge sowie andere Tonnen und ist eine gesundheitliche Belastung für die Beschäftigten.
_________________________________________
Kontakt:
Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal
Meißner Straße 151a
01445 Radebeul
Service-Telefon: 0351 4040450
E-Mail: info@zaoe.de
www.zaoe.de

Steuervordrucke eingetroffen

Die Steuervordrucke für die Einkommensteuererklärung des Jahres 2025 liegen ab sofort im Foyer des Rathauses für Sie zur Abholung bereit.
Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung Rabenau keinerlei Auskünfte zu den Formularen und Ihren Inhalten geben kann!

Bei fehlenden Formularen und eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Pirna (Telefon: 03501 / 5510).

Küche Oberer Gasthof Oelsa

Die Unternehmensgruppe Hänchen und die Stadt Rabenau suchen einen Kooperationspartner für den Betrieb einer voll ausgestatteten Küche zur Schul- und Kinderspeisung sowie zur Belieferung sozialer Einrichtungen mit Speisen und Getränken. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei Bedarf steht zusätzlich ein gastronomischer Bereich für Veranstaltungen zur Verfügung.

Die Unternehmensgruppe Hänchen und die Stadtverwaltung unterstützen den künftigen Betreiber umfassend – sowohl fachlich als auch finanziell. Rund 85 % der erforderlichen Investitionen wurden bereits realisiert.

Auch eine private Übernahme ist möglich. Interessenten wenden sich bitte an:

Unternehmensgruppe Hänchen – Büro des Vorsitzenden der UG – Referentin Frau Hahn Telefon:+49 34206 77 66 12 / E-Mail: hahn@haenchen.com

oder an

Stadt Rabenau, Bauamt, Herr Seidel Telefon: +49 351 6498220 / E-Mail: seidel@stadt-rabenau.de

Bekanntmachung der Korrektur bzw. Ergänzung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Korrektur bzw. Ergänzung einzelner Bestandsblätter der Ortsstraßen des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau beschlossen. Dafür wird das gleiche Verfahren wie bei einer Widmung einer Ortsstraße durchgeführt. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder eines Platzes erhalten und somit von der Allgemeinheit benutzt werden können.

Die Korrektur bzw. Ergänzung betrifft die folgenden Ortsstraßen:

1. Am Berg, Spechtritz – Ergänzung der Flurstücke 40 b, 40 c, 40, 40 h, 40 f und 33 a der Gemarkung Spechtritz (neue Karte_- Am Berg)
2. Hainsberger Straße, Rabenau - Ergänzung der Flurstücke 505/2 und 384/5 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 45 m (neue Karte - Hainsberger Straße)
3. Westhang, Rabenau – Ergänzung des Flurstücks 317/4 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 50 m (neue Karte - Westhang)
4. Siedlerweg, Rabenau – Längenkorrektur + 195 m (neue Karte - Siedlerweg)
5. Kirchstraße, Oelsa – Ergänzung Teilflächen von Flst. 115/4 und 105/18 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Kirchstraße (1))
6. Kirchstraße, Oelsa (2. Teil, frühere Ernst-Thälmann-Str.) – Ergänzung des Flurstücks T. v. 236/5 und neuer Endpunkt, Flurstück 236/6 (neue Karte - Kirchstraße (2))
7. Bergstraße, Oelsa – Ergänzung der Flurstücke 6/26, 6/27, 105/11 und 105/12 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte -Bergstraße)
8. Brückengasse, Oelsa – Ergänzung einer Teilfläche des Flurstücks 77/5 der Gemarkung Großoelsa, Aktualisierung bestehender Flurstücksnummern (neue Karte - Brückengasse)
9. Klausenweg, Oelsa – Ergänzung Flurstücke T. v. 740/4, Flurstücke 53/11, 405/4, 406/17, 406/19, 406/21, 406/23, 406/25, 406/27, 403/1, 404/5, 401/31 und 401/33 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Klausenweg)
10. Heidestraße, Karsdorf – Ergänzung Flurstücke 218/18, 58, 68, 5, 2/2 und 52, Flst. 163 der Gemarkung Karsdorf entfällt ((neue Karte - Heidestraße)

Die Widmung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Unterlagen können während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2.OG), Markt 3. 01734 Rabenau und auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.rabenau.net eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.

Rabenau, 05.12.2025

gez. Paul
Bürgermeister

Freie Mietwohnungen der Stadt Rabenau

Aktuelle Mietwohnungsangebote der Stadt Rabenau

    • Rabenau OT Obernaundorf, Poisenwaldstraße 41
      1. OG, 79 m², 3 – Raumwohnung, muss komplett saniert werden
      2 Kaltmieten Kaution
    • Rabenau, Markt 7, Hinterhaus
      DG, 60 m², 2 – Raumwohnung, Grundriss, 2 Kaltmieten Kaution
      Die Wohnung wird derzeit umfangreich saniert.

Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Rabenau, Frau Bosch unter Tel. 0351 6498219, bosch@stadt-rabenau.de