Neuwahlen zum Friedensrichter (w/m/d) sowie eines Stellvertreters (w/m/d) der Stadt Rabenau

Entsprechend des Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) in der geltenden Fassung ist die vorhandene Schiedsstelle der Stadt Rabenau ab Dezember 2025 neu zu besetzen.

Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch Einigung der Parteien beizulegen.

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Friedensrichter (w/m/d) wahrgenommen. Dieser übt sein Amt ehrenamtlich aus und wird vom Stadtrat auf 5 Jahre gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes Dippoldiswalde bestätigt und vereidigt.

Wir rufen deshalb alle Bürger (w/m/d) auf, die sich für diese Tätigkeit interessieren, ihre Bewerbung bis zum

1. September 2025

bei der Stadtverwaltung Rabenau, Hauptamt, Markt 3, 01734 Rabenau, abzugeben.

Nach § 4 des Sächsischens Schieds- und Gütestellengesetz sind folgende Anforderungen zu beachten:

§ 4
Friedensrichter

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Zu weiteren Fragen steht Ihnen Herr Illgen, Hauptamt Rabenau, Telefon 0351-6498230 zur Verfügung.

Rabenau, 27.01.2025

gez. Paul
Bürgermeister

Änderung der Verteilung des Rabenauer Ortsblattes ab August

Bitte beachten Sie, dass die individuelle Briefkastenverteilung des Rabenauer Ortsblattes zum 1. August 2025 eingestellt wird. Ab der Ausgabe 08/2025 können Sie das Ortsblatt an den folgenden Auslagestellen kostenfrei mitnehmen:

Rabenau

- Rathaus (Foyer), Markt 3
- Lebensmittel Rabenau, Freitaler Straß 13
- Raben-Apotheke, Nordstraße 1
- Rabentränke, Oelsaer Straße 9
- Siedlung Waldfrieden, Siedlungseinfahrt Talstraße (wetterfeste Entnahmebox)

 Oelsa

- Gartenbau und Floristik Renner, Hauptstraße 117
- Feinbäckerei Meyer, Hauptstraße 69
- Bücherzelle (gegenüber Feinbäckerei Meyer)
- Bibliothek Oelsa, Hauptstraße 3 (Auslage zu den Öffnungszeiten sowie wetterfeste Entnahmebox im Außenbereich)

 Karsdorf

- Kerstin Alliger Lebensmittel, Heidestraße 46
- Privatkäserei Tom Klinnert, Heidestraße 15 (wetterfeste Entnahmebox)
- Schaukasten Buswendeplatz, Heidestraße (wetterfeste Entnahmebox) 

Obernaundorf

- Platz Glascontainer, Poisenwaldstraße, gegenüber Poisenhäuser (wetterfeste Entnahmebox)
- Gasthof Obernaundorf, Poisenwaldtraße 26
- Bushaltestelle Poisenwaldstraße Abzweig Rabenau (wetterfeste Entnahmebox)

Lübau

- Bushaltestelle Lübau, Dorfstraße gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr (wetterfeste Entnahmebox)

Spechtritz

- Schaukasten am Spielplatz, Straße Am Berg (wetterfeste Entnahmebox)

Freie Mietwohnungen der Stadt Rabenau

Aktuelle Mietwohnungsangebote der Stadt Rabenau

  • Rabenau OT Obernaundorf, Poisenwaldstraße 41
    OG, 79 m², 3 – Raumwohnung, muss komplett saniert werden
    2 Kaltmieten Kaution
  • Rabenau OT Obernaundorf, Poisenwaldstraße 41
    EG, 84 m², 3 – Raumwohnung
    2 Kaltmieten Kaution
  • Rabenau OT Oelsa, Hauptstraße 53
    DG, 25 m², 1 – Raumwohnung
    2 Kaltmieten Kaution

Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Rabenau, Frau Bosch unter Tel. 0351 6498219, bosch@stadt-rabenau.de

Tierbestandsmeldung 2025

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Sehr geehrte Tierhalter*innen,
bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter*in von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:
- eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
- die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
- die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.
Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter*innen erhalten Ende Dezember 2024 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2025 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, um Ihren Tierbestand anzugeben.
Tierhalter*innen, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.
Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2025 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2025 Ihren Beitragsbescheid. Bis dahin bitten wir Sie, von Anfragen zum Beitragsbescheid abzusehen.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten.
Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.
Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldete*r Tierhalter*in u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.

Die ausführliche Bekanntmachung lesen Sie hier.

Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a,
01099 Dresden
Tel: +49 351 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de