Bekanntmachung der Korrektur bzw. Ergänzung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Korrektur bzw. Ergänzung einzelner Bestandsblätter der Ortsstraßen des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Rabenau beschlossen. Dafür wird das gleiche Verfahren wie bei einer Widmung einer Ortsstraße durchgeführt. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder eines Platzes erhalten und somit von der Allgemeinheit benutzt werden können.

Die Korrektur bzw. Ergänzung betrifft die folgenden Ortsstraßen:

1. Am Berg, Spechtritz – Ergänzung der Flurstücke 40 b, 40 c, 40, 40 h, 40 f und 33 a der Gemarkung Spechtritz (neue Karte_- Am Berg)
2. Hainsberger Straße, Rabenau - Ergänzung der Flurstücke 505/2 und 384/5 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 45 m (neue Karte - Hainsberger Straße)
3. Westhang, Rabenau – Ergänzung des Flurstücks 317/4 der Gemarkung Rabenau, Längenänderung + 50 m (neue Karte - Westhang)
4. Siedlerweg, Rabenau – Längenkorrektur + 195 m (neue Karte - Siedlerweg)
5. Kirchstraße, Oelsa – Ergänzung Teilflächen von Flst. 115/4 und 105/18 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Kirchstraße (1))
6. Kirchstraße, Oelsa (2. Teil, frühere Ernst-Thälmann-Str.) – Ergänzung des Flurstücks T. v. 236/5 und neuer Endpunkt, Flurstück 236/6 (neue Karte - Kirchstraße (2))
7. Bergstraße, Oelsa – Ergänzung der Flurstücke 6/26, 6/27, 105/11 und 105/12 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte -Bergstraße)
8. Brückengasse, Oelsa – Ergänzung einer Teilfläche des Flurstücks 77/5 der Gemarkung Großoelsa, Aktualisierung bestehender Flurstücksnummern (neue Karte - Brückengasse)
9. Klausenweg, Oelsa – Ergänzung Flurstücke T. v. 740/4, Flurstücke 53/11, 405/4, 406/17, 406/19, 406/21, 406/23, 406/25, 406/27, 403/1, 404/5, 401/31 und 401/33 der Gemarkung Großoelsa (neue Karte - Klausenweg)
10. Heidestraße, Karsdorf – Ergänzung Flurstücke 218/18, 58, 68, 5, 2/2 und 52, Flst. 163 der Gemarkung Karsdorf entfällt ((neue Karte - Heidestraße)

Die Widmung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Unterlagen können während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2.OG), Markt 3. 01734 Rabenau und auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.rabenau.net eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen.

Rabenau, 05.12.2025

gez. Paul
Bürgermeister

Was macht das Holz im Bach?

Flussholz ist ein wertvoller Lebensraum und darf in der freien Landschaft im Gewässer bleiben.
Flussholz ist ein wertvoller Lebensraum und darf in der freien Landschaft im Gewässer bleiben. Foto-Quelle: Knauer

Bei einem Spaziergang am Bach sieht man manchmal abgebrochene Äste, freigespülte Wurzelballen oder sogar einen vom letzten Sturm umgewehten Baum, der jetzt im Wasser liegt. Was hat es damit auf sich - mit diesem Holz im Bach? Kann das bleiben oder muss das weg?

Flussholz oder Totholz nennt man das Holz, das auf natürliche Art und Weise ins Gewässer gelangt ist. Doch tot ist es eigentlich nicht. Im Gegenteil: Holz ist ein beliebter Lebensraum im Bach. Es dient als Nahrung für zahlreiche Insektenlarven und andere Kleintiere. Diese wiederum sind die Beute von Fischen, die sich gern unter dem Holz verstecken. Das Wasser muss sich seinen Weg um das Holz herum suchen. Dadurch entstehen Stellen mit langsamer und schneller Strömung. Diese Vielfalt ist wichtig, um möglichst vielen Arten einen geeigneten Lebensraum bieten zu können.

Aber was ist bei einem Hochwasser? In der freien Landschaft ist das kein Problem. Nur bestimmte Bereiche innerorts sind nicht geeignet für Flussholz, da es weggespült werden kann. Deshalb wird das Flussholz bei Renaturierungen am Gewässer fest verankert, bevor es zur Gefahr werden kann. So ist alles sicher.

Übrigens ist Flussholz immer nur natürliches Material. Von Menschen eingebrachte Bretter oder andere Holzartikel sind - auch wenn sie im Fluss landen sollten – kein Flussholz, sondern Müll. Und Müll hat im Gewässer nun wirklich überhaupt nichts verloren.

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Tierbestandsmeldung 2026

Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

 Sehr geehrte Tierhalterinnen und Tierhalter,

bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalterin und Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.

Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:

  • eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
  • die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
  • die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.

Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten Ende Dezember 2025 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2026 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, um Ihren Tierbestand anzugeben.

Tierhalterinnen und Tierhalter, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.

Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2026 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2026 Ihren Beitragsbescheid. Bis dahin bitten wir Sie, von Anfragen zum Beitragsbescheid abzusehen.

Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten.

Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.

Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.

 Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a
01099 Dresden
Tel: +49 351 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de

Freie Mietwohnungen der Stadt Rabenau

Aktuelle Mietwohnungsangebote der Stadt Rabenau

    • Rabenau OT Obernaundorf, Poisenwaldstraße 41
      OG, 79 m², 3 – Raumwohnung, muss komplett saniert werden
      2 Kaltmieten Kaution
    • Rabenau OT Obernaundorf, Poisenwaldstraße 41
      EG, 84 m², 3 – Raumwohnung
      2 Kaltmieten Kaution

 

Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Rabenau, Frau Bosch unter Tel. 0351 6498219, bosch@stadt-rabenau.de